„Scherz“ am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung – Bombenattrappe am Arbeitsplatz – Urteil d. ArbG Herne, Urteil vom 11. Oktober 2016 (2 Ca 269/16), Beschluss des LAG Hamm vom 05.04.2017, (Az.: 3 Sa 1398/16)
Das LAG Hamm hat am 5.4.2017 ein Urteil des Arbeitsgericht Herne in der Berufungsinstanz verhandelt und folgendes festgestellt:
Ein grober Scherz eines Arbeitnehmers kann gegen die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen so stark verstoßen, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.
Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte sich als Mitarbeiter der Ruhrkohle AG (RAG) einen schlechten Scherz erlaubt und in der Werkstatt einen “Bombenkoffer“ gebaut, ihn mit scheinbar arabischen Schriftzeichen versehen und im Gebäude abgestellt. Nach der Entdeckung des Koffers wurde die Polizei gerufen, dazu wurde ein Bombenentschärfungskommando bestellt. Das Gebäude wurde sicherheitshalber geräumt.
Es stellte sich heraus, dass der Koffer ein schlechter Scherz war. Zur Belohnung des mutigen Finders waren Bonbons in den Koffer gelegt worden.
Nachdem sich herausstellte, dass der Kläger derjenige war, der den Koffer in der Werkstatt gebaut und in das Unternehmen gestellt hatte wurde ihm fristlos/außerordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht hatte zunächst in erster Instanz den Rechtsstreit zu verhandeln und hat die fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt.
In der Berufungsinstanz sollte nunmehr das Landesarbeitsgericht die Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Herne überprüfen: