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LAG Hamm Aktenzeichen 17 Sa 1540/16 Urteil vom 14. August 2017

LAG Hamm Aktenzeichen 17 Sa 1540/16 Urteil vom 14. August 2017


Verdachtskündigung LAG Hamm August 2017
Am 14. August 2017 hat das Landesarbeitsgericht Hamm in
einem Kündigungsschutzprozess die Berufung der Herner Sparkasse gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. Oktober 2016 (Aktenzeichen 3
Ca 1053/16) zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt und die Anforderungen und Voraussetzungen einer sogenannten Verdachtskündigung präsisiert.
Der Sachverhalt: Eine Sparkassenangestellte von einem Geldtransportdienst
einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen. Darin sollte
sich ein Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro in
50-Euro-Scheinen befinden. Diesen hatte die Angestellte am Vortag selbst
angefordert. Nachdem der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise
einsehbaren Kassenbereich – dort hielt sich die Angestellte zur
fraglichen Zeit allein auf – gestanden hatte, öffnete sie diesen unter
Verletzung des von der Sparkasse vorgegebenen Vier-Augen-Prinzips
. Sodann rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer je eine
Packung Waschpulver und Babynahrung, aber kein Bargeld erblickte. Mit
eben dieser Füllung will die Angestellte den Koffer nach dem Aufbrechen
der Plombe bei der Erstöffnung vorgefunden haben. Nach eigenen
Aufklärungsbemühungen sowie Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse der Angestellten am 19. April
2016 fristlos. Sie begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass
gegen die Mitarbeiterin der dringende Verdacht einer Straftat zu ihrem
Nachteil bestehe. Dafür sprächen zahlreiche Indizien, insbesondere
auffällige finanzielle Transaktionen, welche die Mitarbeiterin nach dem
Abhandenkommen des Geldes getätigt habe. Auch habe die Mitarbeiterin für
eine Bestellung eines derart hohen, entsprechend gestückelten
Bargeldbetrages keinen sachlichen Anlass gehabt.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. In Abgrenzung zur Kündigung wegen erwiesener Pflichtwidrigkeit komme eine Kündigung
allein wegen eines insoweit bestehen Verdachts (Verdachtskündigung) zum
Schutze des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Insbesondere sei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass
dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich
vorzuwerfen sei (Dringlichkeit des Verdachts). Daran fehle es
vorliegend, denn die Täterschaft anderer Personen sei nicht mit
hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Berufungskammer hat in
ihrem aktuell verkündeten Urteil betont, dass als weitere Voraussetzung
einer Verdachtskündigung in deren Vorfeld regelmäßig eine Anhörung des
betroffenen Arbeitnehmers zu erfolgen habe. Diese müsse der Arbeitgeber
im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen durchführen und dabei den
Arbeitnehmer regelmäßig konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen
konfrontieren. Eine diesen strengen Anforderungen der Rechtsprechung
genügende Anhörung sei vorliegend aber nicht feststellbar.
Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 17 Sa 1540/16