Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung ist eine Auseinandersetzung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten, Juristen sprechen von einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden vor dem Arbeitsgericht ausgetragen, die gesetzlichen Vorgaben sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten berechnen sich für die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz, die Vergütung des Rechtsanwaltes berechnet sich nach dem RVG und in der Höhe nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.
Berechnungsgrundlage Gegenstandswert
Nachstehend finden Sie eine beispielhafte Abrechnung eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens. Andere arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen werden entsprechend dem jeweils festzusetzenden Gegenstandswert vergleichsweise abgerechnet. Im Einzelfall kommt es im Wesentlichen darauf an, um was gestritten wird, hieraus ergeben sich unterschiedliche Gegenstandswerte, die sich jeweis nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien richten. Die Arbeitsgerichte haben für die am häufigsten in Erscheinung tretenden Rechtsstreitigkeiten einen Katalog erarbeitet, in dem die Gegenstandswerte für viele Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht exemplarisch aufgeführt sind. Diesen können Sie hier finden: Link zum Streitwertkatalog für Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage: drei Bruttomonatsgehälter
Abmahnung: ein Bruttomonatsgehalt
Zeugnis: ein Bruttomonatsgehalt
Beschäftigungsanspruch: ein bis drei Bruttomonatsgehälter
Änderungskündigung: regelmäßig der 36-fache Betrag der Änderung, beschränkt in der Höhe auf maximal drei Bruttomonatsgehälter
Im Einzelnen können Sie uns mit Ihren Fragen rund um die Höhe der in Ihrem Fall anfallenden Kosten gerne ansprechen.
Was tun wir für Ihr Geld, Beispielsberechnung
Fallbeispiel: Kündigung eines Arbeitnehmers mit anschließender Kündigungsschutzklage
Nach einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses schreiben wir zunächst Ihren Arbeitgeber an, da nach der gemeinsam festgestellten Situation und Rechtslage die Angelegenheit schnell geklärt werden kann, offensichtlich hat der Arbeitgeber falsche Informtionen gehabt und erkennbar einen Fehler gemacht.
Wir werden entsprechend zunächst ausschließlich außergerichtlich tätig. Zwischenzeitlich hat Ihr Arbeitgeber jedoch einen Rechtsanwalt beauftragt, dieser akzeptiert Ihre Begründung nicht und verweigert trotz mehrfacher schriftlicher Erläuterung und ergänzender telefonischer Diskussion die Rücknahme der Kündigung, so dass es notwendig wird, nach Ablauf der 3 – Wochen – Frist die Kündigungsschutzklage zu erheben (siehe hierzu: Frist zur Klage gegen Kündigung: § 4 KSchG).
Wir führen dann für Sie einen Kündigungsschutzprozess in 1. Instanz. In unserem Beispiel gehen wir von einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € aus. Die Kosten würden sich entsprechend folgendermaßen berechnen:
Wir gehen von einem Gegenstandswert von (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG) 7.500,00 € aus.
Für diesen Gegenstandswert beträgt eine einfache Gebühr (1,0) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 456,00 €. Es berechnen sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) die Kosten nunmehr wie folgt:
Ein Tipp für Sie:
Die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sind Aufwendungen im steuerlichen Sinne, d.h. Werbungskosten. Ihre Ausgabe können Sie mit der Rechnung entsprechend bei der nächsten Einkommenssteuererklärung absetzen! In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass lediglich die Kündigung angegriffen wird und keine zusätzlichen Streitigkeiten geführt werden und auch noch vor Gericht verhandelt werden müssen.
Kommt es mit dem Arbeitgeber zu einer anschliessenden Einigung, z.B. durch die gemeinsame Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis doch noch einmal fortsetzen zu wollen, oder durch die Regelung, dass Sie gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden, ist noch eine Einigungsgebühr abzurechnen, die sich ebenfalls nach dem Ursprungsstreitwert berechnet.
In einem solchen Fall eröht sich bei gleichem Gegenstandswert die Rechnung um eine 1,0-fache Gebühr in Höhe von 456,20 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Berechnung dient nur der Orientierung und als Beispielrechnung. Möchten Sie die Kosten Ihrer eigenen Auseinandersetzung erfahren, geben wir Ihnen natürlich und gerne auch eine konkrete Kostenübersicht.
Bitte beachten Sie: In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hat der Gesetzgeber in § 12a Abs. 1 ArbGG geregelt, dass, auch wenn sie den Rechtsstreit gewinnen oder der Arbeitgeber sich bereit erklärt, eine Abfindung zu zahlen, keine Kostenerstattung der gegnerischen Kosten des Rechtsanwaltes oder wegen Zeitversäumnis stattfindet. Dem entsprechend tragen Sie Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht immer selbst. Sind allerdings auch nicht verpflichtet, die Kosten der Gegenseite zu übernehmen, wenn diese überraschenderweise den Prozess gewinnen sollte.
Dies gilt auch und unabhängig davon, ob Sie von vornherein berechtigte Ansprüche geltend machen und Ihr Prozeßgegner eindeutig zur Zahlung oder Leistung verpflichtet ist, § 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz
ddd