Im Gegensatz zu einer Kündigung, die grundsätzlich nur von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einseitig erklärt wird, beruht der Aufhebungsvertrag auf dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beim Aufhebungsvertrag unterschreiben beide Parteien eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Durch Ihre Unterschrift führen Sie entsprechend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit herbei.
Im Gegensatz zu einer Kündigung, die immer auf formelle Fehler und bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch auf das Vorhandensein von Kündigungsgründen überprüft werden kann, ist ein Aufhebungsvertrag daher nur im Ausnahmefall angreifbar. Der Betriebsrat muss auch nicht vorher angehört werden. Ein weiterer Nachteil eines Aufhebungsvertrages ist, dass Sie mit Ihrer Unterschrift Ihren Arbeitsplatz aufgeben, hieraus folgen wesentliche Nachteile, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen müssen.
(Zu den möglichen Folgen finden Sie hier weitere Informationen: Aufhebungsvertrages und Sozialversicherungsrechtliche Folgen).
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses und unterstützen Sie bei der Verhandlung oder der Anfechtung eines bereits übereilt unterzeichneten Aufhebungsvertrages.
Bitte beachten Sie
Hat der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, oder haben Sie den Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben, müssen Sie schnell handeln, weil Fristen laufen. Eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage, die darauf abzielt einen Aufhebungsvertrag anzufechten ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zulässig ( § 4 KSchG). Diese 3-Wochen-Frist muss auch dann beachtet werden, wenn Sie nicht gegen die Kündigung vorgehen wollen, sondern auf eine Abfindung aus sind. Denn nach Ablauf der 3-Wochen-Frist wird die Kündigung wirksam. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu. Deshalb kann eine Abfindung in der Regel nur auf dem Verhandlungswege erreicht werden und nur dann, wenn die Kündigung nicht bereits rechtswirksam und unanfechtbar wirksam geworden ist.
Bei einem Aufhebungsvertrag geht es um die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier sollten Sie nicht versäumen, alle Ihre Rechte geltend zu machen und zu sichern. Beachten Sie bitte auch die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen (Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Krankenversicherung,Steuerermäßigung), um keine bösen Überraschungen zu erleben. Näheres hierzu finden Sie hier: (Mögliche Folgen eines Aufhebungsvertrages).
In mehr als 20 Jahren der Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen hat Herr Rechtsanwalt Jürgen Graser als Fachanwalt für Arbeitsrecht eine Vielzahl von Mandanten zu diesem vertreten und herausragende Erfolge bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und der Vereinbarung hoher Abfindungen erzielt.