Abfindung und Arbeitslosengeld
Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich als Arbeitnehmer davor schützen, dass die Bundesagentur für Arbeit die vom Arbeitnehmer mitverursachte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestraft. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ordnet die Agentur für Arbeit, die Verhängung einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen an, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und hierdurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde.
Das Beschäftigungsverhältnis löst ein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund einer von ihm abgegebenen Erklärung (dies kann die eigene Kündigung oder aber die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag sein) arbeitslos wird.
Das Bundessozialgericht hat in der grundlegenden Entscheidung zu diesem Thema im November 2005 bestätigt, dass unter diesem Fall der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine zustimmende Erklärung des Arbeitnehmers alle Fälle fallen sollen, in denen der Bundesagentur für Arbeit deutlich wird, dass das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet worden ist.
Die Folgen einer Verhängung der Sperrzeit sind für den Arbeitnehmer gravierend. Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und läuft ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches kalendermäßig über den Zeitraum, welchen die Bundesagentur für Arbeit verhängt.
Lediglich in Ausnahmefällen, wenn eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann die 12-wöchige Regelsperrzeit um sechs Wochen reduziert werden (§ 159 Abs. 3 S, 2 Nr. 2 b SGB III). Dieses kann auch dann angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Abkürzung der Kündigungsfrist auch innerhalb von drei bis sechs Wochen beendet worden wäre und so die Arbeitslosigkeit auf jeden Fall eingetreten wäre.
Als weitere Rechtsfolge der verhängten Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass für den angegebenen Zeitraum die Leistung nicht bezogen werden kann. Daher hat die Sperrzeit nicht nur Einfluss auf den Leistungsanspruch, sondern auch auf die Dauer des Anspruchs.
Wird eine Sperrzeit verhängt, tritt hierdurch die Ruhenszeit ein, so verkürzt sich die Dauer des Anspruchs um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wie sie verhängt worden ist.
Im Falle der Sperrzeit von 12 Wochen wird die Anspruchsdauer mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, zusteht (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Als weitere Konsequenz der verhängten Sperrzeit ist damit zu rechnen, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ablauf eines Monats für den Zeitraum der Sperrzeit erlischt.
Dementsprechend müssten Sie in dieser Zeit für eine freiwillige Versicherung, die auf eigene Kosten in Anspruch genommen werden kann, Sorge tragen.
erstellt durch:
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scheidtmanntor 2
45276 Essen Steele