Neue Rechtsprechung zum Arbeitsrecht – Urlaub verfällt nicht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15) hat nach entsprechender Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht.
Nach bisheriger Rechtsauffassung und der in Deutschland konkret im Gesetz vorgegebenen Rechtslage verfiel der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaub jeweils zum 31.12. eines laufenden Jahres und konnte nur mit dringendem betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegendem Grund in das Folgejahr übertragen werden, § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Europäische Gerichtshof hat nach Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Mindesturlaub von vier Wochen am Jahresende nicht einfach deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 – Shimizu, und EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung angepasst. Dem entsprechend verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nach aktuellem Stand der Rechtsprechung in Februar 2019 lediglich dann (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15) wenn der Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert wurde den Urlaub zu nehmen und wenn er zudem rechtzeitig einen Hinweis erhalten hat, dass der Urlaub anderenfalls am Jahresende erlischt (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).
Dieses gilt nach der Entscheidung des LAG Niedersachsens aus Januar 2019 insbesondere auch für Arbeitnehmer, die als schwerbehinderte Menschen im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX anerkannt sind (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18).
Nähere Auskunft hierzu erhalten Sie über Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Graser.