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Erläuterungen zum Arbeitsrecht

Neue Rechtsprechung zum Arbeitsrecht – Urlaub verfällt nicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15) hat nach entsprechender Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht.

Nach bisheriger Rechtsauffassung und der in Deutschland konkret im Gesetz vorgegebenen Rechtslage verfiel der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaub jeweils zum 31.12. eines laufenden Jahres und konnte nur mit drin­gen­dem be­trieb­li­chen oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­dem Grund in das Folgejahr übertragen werden, § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Europäische Gerichtshof hat nach Art.7 Abs.1 Richt­li­nie 2003/88/EG ent­schie­den, dass der Min­des­t­ur­laub von vier Wo­chen am Jah­res­en­de nicht ein­fach des­halb ver­fal­len darf, weil der Ar­beit­neh­mer kei­nen Ur­laub be­an­tragt hat (EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-684/16 – Shi­mi­zu, und EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-619/16.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung angepasst. Dem entsprechend verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nach aktuellem Stand der Rechtsprechung in Februar 2019 lediglich dann (BAG, Ur­teil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15) wenn der Ar­beit­neh­mer zu­vor kon­kret auf­ge­for­dert wurde den Ur­laub zu neh­men und wenn er zudem recht­zei­tig einen Hinweis erhalten hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls am Jah­res­en­de er­lischt (BAG, Ur­teil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).

Dieses gilt nach der Entscheidung des LAG Niedersachsens aus Januar 2019 insbesondere auch für Arbeitnehmer, die als schwerbehinderte Menschen im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX anerkannt sind (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18).

Nähere Auskunft hierzu erhalten Sie über Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Graser.