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Erläuterungen zum Arbeitsrecht

Abfindung und Steuern


Gängige Praxis im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers gegen Zahlung einer – oft erheblichen – Abfindung. Die Zahlung einer Abfindung bezweckt zum Einen, zukünftig erwartete, aber nicht mehr entstehende Ansprüche abzugelten, zum Anderen soll die Abfindung dazu dienen, den Verlust des sozialen Besitzstandes aus dem Arbeitsverhältnis auszugleichen.

Auch Abfindungen sind Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 19 Abs. 1 Ziff. 1,3, 34 EStG) zu versteuern sind. Grundsätzlich muss die anfallende Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt werden, das heißt, er muss eine diesbezügliche Lohnabrechnung erteilen und die einzubehaltende Steuer berechnen und mit den für den betreffenden Monat anfallenden Lohnsteuern an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen abführen (§ 38 Abs. 1 EStG).

Insbesondere bei der Beendigung von Dienstverhältnissen von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten werden oft sehr hohe Abfindung gezahlt, welche unter Umständen das Einkommen in dem jeweiligen Bezugsjahres massiv erhöhen.

Da die Abfindung prognostizierte Einkünfte der Zukunft abgelten soll, ergibt sich regelmäßig, insbesondere bei langjährigen Beschäftigungen oder aber befristeten Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen eine erhebliche Zahlung, welche regelmäßig auch das bisherige Jahreseinkommen (und somit auch die Steuer) auf das doppelte oder mehrfache erhöhen kann.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine Regelung in § 34 Abs. 1, S 1, 2 des EStG vorgesehen, die diesen systembedingten Nachteil ausgleichen soll. Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, die zukünftig prognostizierte, aber wegfallende Einnahmen ausgleichen soll, (siehe hierzu: § 24 Nr. 1 a) können durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt eine Besserstellung erreichen. Dieser sieht wie folgt aus:

Der Arbeitnehmer kann von der sogenannten „Fünftelregelung“ oder auch „Fünfteilungsregelung“ Gebrauch machen.

  • 34 Abs. 1, S 2 EStG lautet wie folgt:

1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.
2 Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
3 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

 

Die Vorschrift ist wie folgt zu verstehen:

Es werden zunächst rechnerisch zwei Einkommensverhältnisse gegenüber gestellt. Zunächst ist das Einkommen zu ermitteln, welches der Empfänger der Abfindung in dem Bezugsjahr verdient hätte, ohne dass die Abfindung hinzu gerechnet wird. Ermitteln Sie hierzu Ihren persönlichen Steuersatz aufgrund der Steuertabelle.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berechnung ist der Monat in dem die Abfindung fällig und ausgezahlt wird.

Im Anschluss wird die gezahlte Abfindung durch 5 geteilt, der sich hieraus ergebene Betrag wird zu dem Einkommen gerechnet, aus diesem Betrag ist nach der Steuertabelle der persönliche Steuersatz (in Prozent zum Gesamteinkommen) auszurechnen.

Stellt man diese beiden so ermittelten Zahlen nunmehr gegenüber, ergibt sich ein Differenzbetrag, der als Mehrbelastung jährlich, und bezogen auf den gesamten Zeitpunkt der 5 Jahre an das Finanzamt abgeführt wird.

Sie als Empfänger der Abfindung haben so mit der Fünfteilungsregelung  den Vorteil, dass die steuerliche Belastung auf 5 Jahre verteilt wird und die Mehrbelastung lediglich 20 % des Gesamtbetrages ausmacht.

Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist es daher notwendig, sich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits frühzeitig über die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindungszahlung Gedanken machen. Oftmals ergibt es sich, dass durch kluge steuerliche Vorplanung sich langwierige Streitigkeiten über die Höhe einsparen lassen.

Fällt die Zahlung zum Beispiel in eine späte Lebensphase und beabsichtigt der Arbeitnehmer/Geschäftsführer/leitende Angestellte im Anschluss daran eine Auszeit zu nehmen oder aber den Vorruhestand zu wählen, empfiehlt es sich gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber/Dienstgeber über eine Verzögerung der Fälligkeit oder aber über eine spätere Auszahlung nachzudenken.

Gegebenenfalls kann eine solche Planung dazu führen, dass insgesamt eine niedrigere Abfindungszahlung zu wesentlich höheren Nettoeinkünften führt.

Durch geschickte vertragliche Vereinbarungen lassen sich somit günstige Ergebnisse erzielen.

Führen die Abfindungen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Progression im Steuersatz, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits seit dem Jahre 2005 keine Freibeträge mehr vorsieht.

Abfindungen sind daher grundsätzlich in vollem Umfang zu versteuern.

Steuerliche Vorteile können dementsprechend nur in der bereits dargestellten Form der 5-Teilung ausgenutzt werden. Nähere Auskunft kann Ihnen hierzu Ihr beauftragter Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder aber das Finanzamt geben, das auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet ist.

erstellt durch:
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scheidtmanntor 2
45276 Essen Steele