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Teilzeit

Teilzeit – Vollbeschäftigung


Bundesarbeitsgericht: Vereinbarung über Teilzeit kann unwirksam sein: Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Unter den in § 9 TzBfG genannten Voraussetzungen hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10 – und Parallelsache Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25. Januar 2010 – 2 Sa 996/09 –