Kündigung erhalten? Das ist zu tun!
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unvorbereitet. Wichtig zu wissen: Nicht jede Kündigung ist wirksam – aber Sie müssen schnell handeln. Wer sich wehren will, hat dafür nur drei Wochen Zeit. Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in Kürze: Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war.
Die Drei-Wochen-Frist: Warum Eile geboten ist
Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen zu laufen (§ 4 Satz 1 KSchG). Zugang bedeutet dabei nicht, dass Sie den Brief gelesen haben müssen – es genügt, dass er so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnten, etwa durch Einwurf in Ihren Briefkasten.
Lassen Sie die Frist verstreichen, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam. Eine spätere Klage ist dann in aller Regel aussichtslos. Nur unter engen Voraussetzungen kann eine Klage nachträglich zugelassen werden, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt gehindert waren, rechtzeitig zu klagen (§ 5 KSchG).
Unsere Empfehlung: Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Kündigung – nicht erst kurz vor Fristablauf. Je früher wir die Unterlagen prüfen, desto besser können wir Ihre Möglichkeiten abschätzen.
Gilt der Kündigungsschutz überhaupt für mich?
Der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetzes greift nicht in jedem Arbeitsverhältnis. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein (§§ 1, 23 KSchG):
•Wartezeit: Ihr Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
•Betriebsgröße: In Ihrem Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (für Altfälle gelten abweichende Schwellenwerte).
Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, sind Sie nicht schutzlos: Formfehler, die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats, Verstöße gegen Kündigungsverbote oder ein Sonderkündigungsschutz können eine Kündigung ebenfalls unwirksam machen. Auch in diesen Fällen lohnt sich die Prüfung.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Ob eine Kündigung Bestand hat, hängt vom Einzelfall ab. Häufige Angriffspunkte sind:
Soziale Rechtfertigung
Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Gesetz kennt drei Kündigungsgründe:
•Betriebsbedingte Kündigung: Hier ist die Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern zu prüfen (§ 1 Abs. 3 KSchG) – Fehler dabei sind in der Praxis häufig.
•Verhaltensbedingte Kündigung: In der Regel ist zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
•Personenbedingte Kündigung: Hierunter fällt insbesondere die krankheitsbedingte Kündigung mit ihren strengen Voraussetzungen.
Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Gerade hier lohnt der genaue Blick – ein Bereich, in dem wir aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit im Betriebsverfassungsrecht besondere Erfahrung einbringen.
Formfehler
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist nichtig. Auch die Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden kann angreifbar sein.
Sonderkündigungsschutz
Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Hürden, etwa für schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX), während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), in der Elternzeit (§ 18 BEEG) sowie für Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG).
Geht es mir um meinen Arbeitsplatz oder um eine Abfindung?
Ein verbreitetes Missverständnis vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer Kündigung in aller Regel nicht.
Die Kündigungsschutzklage ist zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
In der Praxis endet jedoch ein großer Teil der Verfahren mit einem Vergleich, in dem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Die Kündigungsschutzklage ist damit oft der entscheidende Hebel, um eine angemessene Abfindung zu verhandeln – gerade dann, wenn eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für beide Seiten nicht mehr in Betracht kommt.
Die Höhe der Abfindung ist letztendlich eine reine Verhandlungssache und hängt im Wesentlichen von Ihren Erfolgsaussichten und der Erfahrung und richtigen Vorgehensweise und Strategie ab – verlassen Sie sich insoweit auf Ihren kompetenten und erfahrenen Fachanwalt.
In Einzelfällen sieht das Gesetz eine Abfindung ausdrücklich vor, etwa bei einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht (§§ 9, 10 KSchG).
Welcher Weg für Sie der richtige ist, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation beurteilen. Beides besprechen wir offen mit Ihnen.
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag
Wird Ihnen statt oder neben einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Sie nicht vorschnell unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III) und damit erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Lassen Sie ein solches Angebot vor der Unterschrift prüfen.
So läuft das Kündigungsschutzverfahren ab
1.Prüfung und Fristwahrung: Wir sichten Ihre Unterlagen, prüfen die Erfolgsaussichten und reichen fristwahrend die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
2.Güteverhandlung: Kurzfristig bestimmt das Gericht einen Gütetermin, in dem es auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich.
3.Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach streitiger Verhandlung durch Urteil.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Eine Besonderheit des Arbeitsrechts: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten; wir klären die Deckung gern für Sie. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Über die voraussichtlichen Kosten informieren wir Sie transparent zu Beginn des Mandats. Die Kosten sind vorgegeben durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und insoweit jederzeit errechenbar.
Ihr Weg zu uns
Haben Sie eine Kündigung erhalten oder soll Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt werden? Warten Sie nicht ab – die Frist läuft.