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Erläuterungen zum Arbeitsrecht

Stichworte


Aufhebungsvertrag und Folgen


Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich als Arbeitnehmer davor schützen, dass die Bundesagentur für Arbeit die vom Arbeitnehmer mitverursachte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestraft. Gemäß § 159 SGB III ordnet die Agentur für Arbeit die Verhängung einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen an, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und hierdurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde.

Das Beschäftigungsverhältnis löst ein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund einer von ihm abgegebenen Erklärung (dies kann die eigene Kündigung oder aber die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag sein) arbeitslos wird.

Das Bundessozialgericht hat in der grundlegenden Entscheidung zu diesem Thema im November 2005 bestätigt, dass unter diesem Fall der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine zustimmende Erklärung des Arbeitnehmers alle Fälle fallen sollen, in denen der Bundesagentur für Arbeit deutlich wird, dass das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet worden ist.

Die Folgen einer Verhängung der Sperrzeit sind für den Arbeitnehmer gravierend. Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und läuft ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches kalendermäßig über den Zeitraum, welchen die Bundesagentur für Arbeit verhängt.

 

Lediglich in Ausnahmefällen, wenn eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann die 12-wöchige Regelsperrzeit um sechs Wochen reduziert werden (§ 159 Abs. 3 S, 2 Nr. 2 b SGB III). Dieses kann auch dann angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Abkürzung der Kündigungsfrist auch innerhalb von drei bis sechs Wochen beendet worden wäre und so die Arbeitslosigkeit auf jeden Fall eingetreten wäre.

Als weitere Rechtsfolge der verhängten Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass für den angegebenen Zeitraum die Leistung nicht bezogen werden kann. Daher hat die Sperrzeit nicht nur Einfluss auf den Leistungsanspruch, sondern auch auf die Dauer des Anspruchs.

 

Wird eine Sperrzeit verhängt, tritt hierdurch die Ruhenszeit ein, so verkürzt sich die Dauer des Anspruchs um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wie sie verhängt worden ist.

Im Falle der Sperrzeit von 12 Wochen wird die Anspruchsdauer mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, zusteht (§ 158 Abs. 1 SGB III).

 

Als weitere Konsequenz der verhängten Sperrzeit ist damit zu rechnen, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ablauf eines Monats für den Zeitraum der Sperrzeit erlischt. Dies beruht darauf, dass der Krankenversicherungsschutz an die Leistung von Arbeitslosengeld und die tatsächliche Zahlung geknüpft ist. Hier ist jedoch eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen noch im Jahre 2017 geplant.

Wie kann ich die nachteiligen Folgen einer Sperrzeit verhindern, wenn mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Strebt der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und möchten Sie die wirtschaftlichen Folgen vermeiden, bieten sich vornehmlich folgende Lösungen an:

  1. Sie versuchen den Arbeitgeber davon zu überzeugen, in der Vereinbarung eine Pflicht zum Ausgleich der entsprechenden Folgen einer Sperrzeit schriftlich zu übernehmen. Die Aussichten, eine solche Regelung zu verhandeln sind äusserst gering – das zeigt die mehr als zwanzigjährige Erfahrung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Essen.
  2. Sie sprechen mit dem Arbeitgeber ab, dass er eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung ausspricht, gegen die Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Im Laufe des Verfahrens wird dann eine Vereinbarung geschlossen, die den Rechtsstreit und das Arbeitsverhältnis im Sinne der Vertragsparteien beendet. Wird solche eine Vereinbarung dann vor Gericht protokolliert oder durch Beschluss als Einigung / Vergleich der Parteien festgeschrieben, sehen die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vor, dass eine Sperrzeit nicht verhängt werden darf (Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III der Bundesagentur, Ziff. 19.111 Abs. 3)

Nähere Informationen hierzu kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Graser als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht zu diesem Thema geben.