Die mögliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung kann sich auch im Zusammenhang mit einer durch den Arbeitgeber gem. § 1a KSchG ausgesprochenen Kündigung ergeben, wenn der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung verbindlich zusagt, im Falle des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr zu zahlen.
Die Zahlung der Abfindung wird durch den Arbeitgeber regelmäßig von dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder von der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages abhängig gemacht.
Ein solcher Verzicht auf Kündigungsschutz oder eine solche durch den Arbeitnehmer herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 Abs. III SGB III in Verbindung mit den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SBG III) und der Anordnung einer Ruhenszeit seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Diese Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit führen zu erheblichen Verringerungen des Arbeitslosengeldes durch eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III) und zur Verkürzung des Zeitraums, in dem Arbeitslosengeld bezogen werden kann (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Sie sollten daher zur Vermeidung solcher Nachteile und zur Vermeidung des Verlustes des Versicherungsschutzes (Krankenversicherung) vor endgültigen Regelungen mit dem Arbeitgeber Beratung bei Ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt suchen.
Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne. Seit mehr als 25 Jahren vertreten wir als spezialisierte Fachanwälte Arbeitnehmer nach Kündigungen und haben daher Erfahrung in der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren und langjährige Erfolge bei der Durchsetzung von Abfindungszahlungen.
Verfasser: Jürgen Graser, Fachanwalt für Arbeitsrecht, 45276 Essen, den 15.09.2017
