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Arbeitsgericht

Arbeitsgericht


Das Arbeitsgericht ist das nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zuständige, vom Gesetzgeber eingerichtete Gericht für Arbeitssachen. Gegenstand der dort anhängig zu machenden Auseinandersetzungen sind zum Beispiel:

  • die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • die Geltendmachung von Lohnansprüchen
  • die finanziellen Folgen aus und im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
  • der Ausgleich von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer
  • die Auseinandersetzungen über die Einrichtung oder die Arbeit des Betriebsrats
  • die Klärung über die inhaltlichen Rechte des Betriebsrats in einem Unternehmen

In solchen oder vergleichbaren Fällen lassen sich Konflikte nicht immer alleine auf der Ebene des Betriebes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch nicht unter Einschaltung von Betriebsräten lösen.
Kann eine friedliche Einigung über den Streitfall nicht stattfinden oder ist rechtsverbindlich eine Klärung zu suchen, sind die Arbeitsgerichte anzurufen.

Insbesondere können seitens der Arbeitnehmer Klagen erhoben werden in folgenden Fällen:

  • die Geltendmachung eines Zeugnisses
  • die Geltendmachung der Änderung eines Zeugnisses
  • die Beseitigung einer Abmahnung aus der Personalakte
  • die Geltendmachung von Lohnansprüchen
  • die Geltendmachung von Nachweisen über die inhaltlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
  • die Geltendmachung von Geldansprüchen (Lohn/ Gehalt/ Weihnachtsgeld/ Urlaubsgeld/ Tantieme/ Sonderzahlung/ Urlaubsabgeltung/ Abfindung) gegenüber dem Arbeitgeber
  • die Feststellung der Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • die Geltendmachung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
  • die Vergütung wegen einer durch den Arbeitnehmer gemachten Erfindung
  • die Ansprüche aus oder auf eine betriebliche Altersversorgung
  • und sämtliche anderen Rechtsstreitigkeiten, welche ihren Ursprung in dem Arbeitsverhältnis haben.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht wird durch einen von Ihnen zu erstellenden Schriftsatz, welcher in der Regel durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht wird, erhoben. Sie kann allerdings auch persönlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle oder der Rechtsantragsstelle, welche ihren Sitz beim Arbeitsgericht hat, erhoben werden.

Liegt dem Gericht die erhobene Klage vor, bestimmt dieses alsbald einen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des angerufenen Gerichts statt. Hierbei wird der Sachverhalt mit den eingeladenen Parteien und deren Rechtsanwälten erörtert, auf wichtige rechtliche Gesetzpunkte hingewiesen und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Kommen die Parteien auch unter der Leitung und der Hilfe des Gerichts nicht zu einer gütlichen Regelung, hat das Gericht, sowohl den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, welche weiteren Informationen benötigt werden. Gegebenenfalls erfolgt ein ausdrücklicher rechtlicher Hinweis.
Zur weiteren Verhandlung des Rechtsstreits wird dann ein weiterer Gerichtstermin (Kammertermin) anberaumt, in dem neben dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden zwei weitere ehrenamtliche Richter anwesend sind, die aus dem Kreis der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kommen.

In der Kammerverhandlung wird die Rechtsangelegenheit noch einmal, sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert. Sind unterschiedliche Darstellungen vorgetragen worden, entscheidet das Gericht aus eigener Beurteilung darüber, ob Zeugen zu hören sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Ist in dieser Verhandlung eine gütliche Einigung weiterhin nicht möglich, entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichtes und verkündet ein Urteil.

Kosten

Die Kosten für das Urteilsverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundsätzlich ermäßigt. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Die Parteien sind gehalten, die für die eigene Rechtsvertretung entstehenden Kosten selbst zu tragen. Auch wenn eine Partei gegenüber der anderen obsiegt, hat sie gemäß § 12 Absatz 7 ArbGG keinen Kostenerstattungsanspruch wie in anderen gerichtlichen Verfahren, z.B. vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht.

Die Rechtsanwaltsgebühren werden dementsprechend in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht erstattet.

Personen mit geringem Einkommen können – soweit sie nicht rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sind-, im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vorschriften Prozesskostenhilfe beantragen und sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiordnen lassen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist allerdings, dass die Erhebung der Klage nicht willkürlich ist und hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe führt in der Regel zur völligen Befreiung von Rechtsanwaltskosten, gegebenenfalls kann bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen eine Ratenzahlung angeordnet werden.

Weitere Erläuterungen kann Ihnen der Sie beratende Rechtsanwalt geben.