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Abfindungen

Abfindung


Der Begriff der Abfindung bezeichnet grundsätzlich die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für den Verlust zukünftiger Zahlungen. Insbesondere im Arbeitsrecht wird der Begriff verwandt, wenn der Arbeitgeber bereit ist, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine außerordentliche Einmalzahlung in Form der Abfindung zu leisten.

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung, es sei denn, ein solcher Rechtsanspruch ist vertraglich, tarifvertraglich oder auf Grund einer Betriebsvereinbarung/ eines Sozialplans verbindlich geregelt oder das Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung (§§ 9,10 KSchG).

Die mögliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung kann sich auch im Zusammenhang mit einer durch den Arbeitgeber gem. § 1a KSchG ausgesprochenen Kündigung ergeben, wenn der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung verbindlich zusagt, im Falle des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr zu zahlen.

Die Zahlung der Abfindung wird durch den Arbeitgeber regelmäßig von dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder von der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages abhängig gemacht.

Ein solcher Verzicht auf Kündigungsschutz oder eine solche durch den Arbeitnehmer herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag, führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit und der Anordnung einer Ruhenszeit seitens der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit führen zu erheblichen Verringerungen des Arbeitslosengeldes und zur Verkürzung des Zeitraums, in dem Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Sie sollten daher zur Vermeidung solcher Nachteile und zur Vermeidung des Verlustes des Versicherungsschutzes (Krankenversicherung) vor endgültigen Regelungen mit dem Arbeitgeber Beratung bei Ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt suchen.

Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne.

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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