Aufhebungsvertrag statt Kündigung – Eine gute Idee?
Aufhebungsvertrag statt Kündigung – Eine gute Idee?
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag – was Arbeitnehmer vor der Unterschrift wissen müssen
Von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen – ABALEGIS Graser Rechtsanwälte, Jürgen Graser
Arbeitgeber legen ihren Beschäftigten immer häufiger einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vor, oft verbunden mit dem Angebot einer Abfindung und der Bitte um schnelle Unterschrift. Was nach einer einvernehmlichen Lösung klingt, kann erhebliche Nachteile haben. Eine einmal geleistete Unterschrift lässt sich in aller Regel nicht mehr rückgängig machen.
Das Wichtigste in Kürze: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, ohne ihn vorher prüfen zu lassen. Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht, und es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Er bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Vereinbarung per E-Mail oder mündliche Zusage ist unwirksam.
Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag einen entscheidenden Vorteil: Kündigungsschutz, Betriebsratsanhörung und Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft, spielen keine Rolle. Ebenso entfällt für den Arbeitgeber das Risiko einer Kündigungsschutzklage.
Sie müssen eines wissen: Genau die vom Gesetzt gewährten Schutzrechte geben Sie mit Ihrer Unterschrift auf.
Die wichtigsten Risiken von Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer sein Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). In dieser Zeit ruht der Anspruch. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer insgesamt, mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Die Sperrzeit tritt nur dann nicht ein, wenn für Sie ein wichtiger Grund vorliegt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte vor der Unterschrift geprüft und im Vertrag sauber dokumentiert sein.
2. Ruhen bei verkürzter Kündigungsfrist
Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei ordentlicher Kündigung enden würde, und wird eine Abfindung gezahlt, wird diese teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Anspruch ruht dann für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III).
3. Verlust von Rechten durch Ausgleichsklauseln
Viele Verträge enthalten eine Klausel, nach der „alle gegenseitigen Ansprüche erledigt“ sind. Offene Ansprüche auf Überstundenvergütung, Resturlaub, Bonus oder Provision können damit unwiederbringlich verloren gehen.
4. Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
Unabhängig vom Vertrag müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei Versäumnis droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).
Kann ich den Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar ist, auch wenn der Vertrag in der Privatwohnung geschlossen wird (BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Ein Widerrufsrecht kann sich nur ausnahmsweise aus einem Tarifvertrag oder dem Vertrag selbst ergeben.
Gebot fairen Verhandelns: Der Arbeitgeber darf beim Abschluss keine psychische Drucksituation schaffen oder ausnutzen, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, etwa durch gezieltes Überrumpeln oder das Ausnutzen einer erkennbaren Krankheit oder Schwäche. Verstößt er dagegen, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Arbeitnehmer wird dann so gestellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden; das Arbeitsverhältnis besteht fort (BAG, a. a. O.; §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB).
Die Hürden sind allerdings hoch. Allein die Forderung, das Angebot sofort anzunehmen, und die Ankündigung einer Kündigung für den Fall der Ablehnung genügen nicht ohne Weiteres (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21).
Daneben kommt eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung in Betracht (§ 123 BGB). Die Drohung mit einer Kündigung ist jedoch nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft nicht in Erwägung ziehen durfte.
Fazit: Auf eine nachträgliche Lösung vom Vertrag sollten Sie sich nicht verlassen.
Abgrenzung: Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag?
Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag nur dadurch, dass dem Arbeitnehmer vorab oder zeitgleich zu dem Vertragsangebot der Abwicklungsvertrag angeboten wird, der nach Zugang der Kündigung die weitere „Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses“ regeln soll.
Aber auch der Abwicklungsvertrag ist für den Arbeitnehmer kein „sicherer“ Weg. Auch wer nach einer Kündigung durch eine Vereinbarung auf die Klage verzichtet, beteiligt sich an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Sperrzeit ist dann ebenfalls möglich (BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R).
Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Klageverzicht ohne Gegenleistung ist allerdings unwirksam (BAG, Urt. v. 06.09.2007 – 2 AZR 722/06; § 307 Abs. 1 BGB).
Wichtig beim Abwicklungsvertrag: Die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung läuft während der Verhandlungsphase weiter (§ 4 KSchG). Scheitern die Verhandlungen und ist die Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), Verzögerungen über die 3-Wochenfrist hinaus sind daher ausschließlich zu Ihrem Nachteil und begünstigen den Arbeitgeber.
Unsere Empfehlung zur Vorgehensweise
- Nicht sofort unterschreiben. Bitten Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie den Entwurf mit. Sie sind zu keiner sofortigen Entscheidung verpflichtet.
- Fristen sichern. Liegt bereits eine Kündigung vor, muss die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gewahrt werden, auch während laufender Verhandlungen.
- Arbeitsuchend melden. Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit, unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen.
- Vertrag prüfen lassen. Wir prüfen insbesondere:
- Kündigungsschutz: ob eine Kündigung überhaupt wirksam wäre; daraus ergibt sich Ihre Verhandlungsposition.
- Sperrzeit: ob ein Sperrzeitrisiko besteht und wie der Vertrag zu formulieren ist, um es zu vermeiden.
- Konditionen: ob Abfindung, Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis angemessen geregelt sind.
- Ausgleichsklausel: ob eine Ausgleichsklausel Ihnen noch zustehende Ansprüche abschneidet.
- Nachverhandeln. Ein erstes Angebot ist selten das letzte. Die drohende Kündigungsschutzklage ist oft der stärkste Verhandlungshebel.
Wurde Ihnen ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vorgelegt? Sprechen Sie uns vor der Unterschrift an. Eine kurzfristige Prüfung ist in der Regel möglich.